Satzung

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INFORMIEREN SIE SICH ZU UNSERER SATZUNG

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Arbeitsgemeinschaft für Wirtschaft und Verkehr Bad Fallingbostel e.V.

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit von Personenbezeichnungen und personenbezogenen Wörtern wird in der Satzung die männliche Form genutzt. Diese Begriffe gelten für alle Geschlechter.

§ 1 Namen und Sitz

Der in der Mitgliederversammlung am 16. September 2002 gegründete Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für Wirtschaft und Verkehr Bad Fallingbostel e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Fallingbostel und ist unter der Vereinsregisternummer VR 627 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode eingetragen.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es, die Attraktivität der Stadt Bad Fallingbostel als Einkaufsstadt und Handelsplatz durch geeignete Marketing-, Werbemaßnahmen und Veranstaltungen zu fördern.
  2. Er hält Kontakte zu Behörden, Vereinen, Institutionen und Verbänden, um auf diese Weise aktiv und intensiv an der Entwicklung der Stadt Bad Fallingbostel, einschl. ihrer Ortschaften, auf wirtschaftlichem Gebiet mitzuwirken.
  3. Der Zweck des Vereins selbst ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet, sondern gemeinnützig tätig.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenzusammenschlüsse und Verbände werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Verein kann Vollmitglieder und fördernde Mitglieder haben. Alle Mitglieder sind Stimmberechtigt.
  2. Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austrittserklärung. Der Austritt ist jeweils zum Halbjahresende (30.06. bzw. 31.12.) mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Bis zum Austrittsmonat ist der Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Bereits eingezogene Beträge werden nicht zurückgezahlt. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
    b) durch Tod
    c) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    d) durch Ausschluss aus dem Verein
    e) durch Geschäftsaufgabe

§ 4 Ausschluss aus dem Verein

  1. Handlungen von Mitgliedern, die den Interessen des Vereins zuwiderlaufen, können zum Ausschluss führen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  2. Vor einem endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes ist dieses vom Vorstand anzuhören. Gegen den Ausschluss, der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitzuteilen ist, kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang der Kündigung schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch geheime Abstimmung.
  3. Die Zahlungsverpflichtungen des Ausgeschlossenen für bereits beschlossene Aktionen laufen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres weiter.

§ 5 Geschäftsjahr und Finanzierung des Vereins

  1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
  2. Der Verein erhebt Mitglieds- und Kostenbeiträge für die Durchführung von Marketing- und Werbemaßnahmen, die in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt sind. Zur Änderung der Beitragsordnung bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Im Laufe der Monate Januar bis März eines jeden Geschäftsjahres legt der Vorstand einen Haushaltsplan vor, der von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) die Ausschüsse, wenn erforderlich
    d) der Geschäftsführer, wenn erforderlich
  2. Alle Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich. Sie können Erstattung der vom Vorstand vorher genehmigten Auslagen entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes verlangen.
  3. Der Geschäftsführer wird nach Diskussion und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom Vorstand eingesetzt und kann nach Maßgabe eines Mitgliederbeschlusses eine pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten. Geschäftsführer kann auch ein Vorstandsmitglied sein, wenn dies die Mitgliederversammlung so bestimmt.
  4. Die täglichen laufenden Geschäfte führt auf Weisung des Vorstandes und nach Maßgabe der Statuten und Beschlüsse, falls vorhanden, der Geschäftsführer. Zu den laufenden Geschäften gehören auch die Zusammenarbeit mit Medien und die PR-Arbeit des Vereins.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Zu den ausschließlich der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehaltenen Tagesordnungspunkten gehören:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes
    b) die Jahresabrechnung
    c) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
    d) die Wahl des Vorstandes und zwei Kassenprüfern
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  3. Der Vorstand kann außerdem eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich erachtet. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich verlangt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Mit Beschluss von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Vollmitglieder können auch in der Mitgliederversammlung weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder um die Auflösung des Vereins handelt.
  6. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende.
  7. Jedes Vollmitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Vertretung ist zulässig und muss durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden. Ordnungsgemäß vertretene Mitglieder werden bei Abstimmungen als anwesend betrachtet.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  9. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden und Vollmacht gebenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  10. Über jede Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen. Im Fall seiner Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter einen Ersatzprotokollführer. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  11. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte heraus zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Diese werden im Wechsel gewählt (Prüfer 1 gerade Jahre – Prüfer 2 ungerade Jahre). Sie prüfen die Kassenführung nach Erstellung des Abschlusses durch den Kassenwart und erstatten dazu in der folgenden Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht.
Vorsitzender Stephan Streubel beim Neujahrsempfang

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§ 8 Ausschüsse des Vereins

  1. Ausschüsse können bei Bedarf durch den Vorstand eingesetzt werden.

§ 9 Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart
    d) dem Schriftführer
    e) es können bis zu 4 Beisitzer gewählt werden
  2. Dem 1. Vorsitzende und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Jeder ist einzelvertetungsbrechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in Einzelwahl zu wählen. Sie werden im Wechsel gewählt (1. Vorsitzender gerade Jahre – stellvertretender Vorsitzender ungerade Jahre). Für alle anderen Wahlen ist Blockwahl möglich. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht auf haupt- oder nebenberufliche Mitglieder delegiert sind. Er hat im Einzelnen folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    b) Einberufung der Mitgliedersammlung
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts und -abschlusses
    e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    f) die Planung, Durchführung und Abrechnung von beschlossenen Veranstaltungen
    g) die Zuordnung der erforderlichen Einzelaufgaben regelt, falls vorhanden, die Geschäftsordnung, ansonsten der Vorstand

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Eine beabsichtigte Auflösung des Vereins muss bei Einladung zur Hauptversammlung auf der Tagesordnung, stehen.
  2. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Sind weniger als zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend, so muss eine zweite Versammlung mit einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden über die Auflösung des Vereins entscheiden kann.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins wird der bisherige 1. Vorsitzende-Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  5. Das Vereinsvermögen ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
  6. Etwaige im Zeitpunkt des Beschlusses über die Auflösung des Vereins aus genehmigten Werbemaßnahmen herrührende Verbindlichkeiten werden im Verhältnis des Mitgliedsbeitrages auf die Vereinsmitglieder umgelegt.
    Diese Satzung wurde während der Jahreshauptversammlung am 15.12.2022 beschlossen.

Frühere Satzungen werden hiermit ungültig.              

Bad Fallingbostel, den 15.12.2022

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